Corona-Regeln ab 20.8.
Was ist grundsätzlich zu beachten
Nach der neuen Verordnung des Senats vom 20.8.21 gilt für den Sport sowohl § 33 - Wettkampfbetrieb, als auch § 11 - Veranstaltungen. Wie auf der Jugend- und Sportwartesitzung besprochen, hier noch einmal die wichtigen Punkte:
§ 33 Wettkampfbetrieb
(1) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet (wurde am Freitag, den 20.8.21 veröffentlicht). Alle am Wettkampfbetrieb in gedeckten Sportanlagen beteiligten Personen müssen negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen.
Für den Wettkampfbetrieb im Freien gilt Satz 2, wenn mehr als 100 Personen anwesend sind. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 11.
(2) Für den nicht professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb gilt Absatz 1 entsprechend.
Im Klartext: Wenn im Freien mehr als 100 Personen auf der Anlage sind, müssen alle Personen eines der drei G erfüllen und müssen das auch vor Betreten der Anlage nachweisen (Dafür ist der Veranstalter/Heimverein zuständig, siehe auch § 11 Absatz (8).
§ 11 Veranstaltungen (dazu zählen natürlich auch z.B. Turniere, Spieltage)
hier ist der Punkt (5) für uns wichtig:
(5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht. Sofern der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 und 2 (zugewiesene Plätze bzw. 1,50 m Abstand) unterschritten wird und nicht alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind, besteht Maskenpflicht auch am fest zugewiesenen Platz.
Die Anwesenheit der Teilnehmer/innen ist zu dokumentieren.
Für die Dokumentationspflicht gibt es keine Untergrenzen, sie gilt also in jedem Fall!
Berlin, 25.8.2021
Gudrun Seeliger, Sportwartin Kerstin Weiß, Jugendwartin |